Urheberrecht in der Fotografie

Jürgen Pagel

Das Urheberrecht in der Fotografie

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"Jede Fotografie ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und darf nur vom Fotografen verwertet werden. Eine Nutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Fotografen ist eine Verletzung des Urheberrechts und führt zu keiner Vergütung für den Fotografen. 

Bei der Festlegung, ob es sich bei einer Fotografie um ein geschütztes Werk handelt, kommt es auf die persönliche geistige Schöpfung an. Diese kann sich beispielsweise in der Auswahl des Motivs, der Verteilung von Licht und Schatten, der gewählten Fototechnik oder auch im richtigen Moment manifestieren. Es ist dabei nicht erforderlich, die Fotografie in irgendeiner Form zu kennzeichnen, etwa mit einem ©-Zeichen. Jedoch bietet es sich heutzutage aufgrund der Massenware an, ein entsprechendes Kennzeichen anzubringen, um im Streitfall die Urheberschaft nachweisen zu können.

Diese kann jedoch auch ohne eine spezielle Kennzeichnung bewiesen werden, beispielsweise durch Vorlage des entsprechenden Negativs, der Originaldatei oder der gesamten Bildserie. Auch die Anbringung eines Wasserzeichens kann als Nachweis für die Urheberschaft dienen. Fotografen werben häufig auf ihrer Homepage mit den von ihnen erstellten Fotografien. Es ist jedoch immer öfter zu beobachten, dass Dritte diese Fotografien kopieren und für eigene Zwecke nutzen, beispielsweise für Werbung auf der eigenen Internetseite. Dabei fehlt ein Verweis auf den ursprünglichen Fotografen und eine Vergütung für die Nutzung wird selbstverständlich auch nicht gezahlt. Dadurch entgehen den Fotografen nicht nur Lizenzeinnahmen, sondern auch Werbeeffekte, da die Bilder nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Fotografen versehen sind. 

Hintergrund

Lichtbilder als geschützte Werke: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gehören zu den vom Urheberrecht geschützten Werken auch die sogenannten Lichtbildwerke und Lichtbilder. Diese unterliegen unterschiedlichen Schutzniveaus. Die geistige Leistung des Künstlers wird im deutschen Urheberrecht durch die Leistungsschutzrechte geschützt, während das entstandene Werk vom Urheberrecht im engeren Sinne geschützt wird.

Ein geschütztes Lichtbildwerk ist eine individuell gestaltete Fotoaufnahme. Es gilt als persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung mit einem gewissen Maß an Gestaltung aufgewandt hat, beispielsweise durch die Auswahl des Motivs, der Technik oder des Blickwinkels.

Der Fotograf ist der Urheber des Lichtbildwerks und hat somit das Nutzungs- und Verbreitungsrecht sowie das Kopierrecht. Gemäß § 32 UrhG hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten. Die Rechte am Lichtbildwerk erlöschen nach 70 Jahren.

Wenn einem Foto der individuelle Charakter fehlt, handelt es sich nicht um ein Lichtbildwerk, sondern lediglich um ein sogenanntes 'Lichtbild'. Solche Schnappschüsse ohne schöpferischen Gestaltungswert unterliegen nicht direkt den Urheberrechten im engeren Sinne gemäß § 2 UrhG, sondern werden durch § 72 UrhG geschützt. Allerdings werden die Regeln des ersten Teils des Urhebergesetzes auch für Lichtbilder herangezogen. Bei Lichtbildern finden Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte Anwendung. Der Fotograf hat auch ein Vergütungsrecht gemäß § 32 UrhG. Fotos, die nicht die Werkqualität des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG erreichen, sind für 50 Jahre ab Erscheinen des Lichtbildes oder dessen erstmaliger öffentlicher Wiedergabe geschützt. Wenn beides nicht erfolgt, erlöschen die Rechte 50 Jahre nach Herstellung des Bildes.

Urheberrechtsverstöße

Urheberrechte des Fotografen können verletzt werden, wenn eine fremde Fotografie ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet oder veröffentlicht wird. Auch wenn das Motiv auf der geschützten Fotografie dargestellt wird und auf dieselbe Art fotografiert wird, können die Rechte des Lichtbildners verletzt sein, da das Arrangement des Bildes seiner geistigen Schöpfung entspringt.

Eine Zustimmung des Urhebers ist beispielsweise erforderlich, wenn das ursprüngliche Werk vervielfältigt wird, also wenn das Motiv 1:1 detailgenau nachgestellt wird, gemäß § 16 UrhG. Auch wenn eine Bearbeitung des ursprünglich geschützten Bildes vorliegt, muss der Rechteinhaber zustimmen. Eine Nachstellung ist nur zulässig, wenn der Urheber seine Einwilligung gegeben hat oder es sich um eine freie Benutzung des Ausgangswerkes handelt.

Bildende Künste

Außerhalb von Fotografien sind auch Werke der bildenden Künste geschützt. Ein Werk liegt vor, wenn der geistige Inhalt mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht wird und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Empfindens durch Anschauung bestimmt ist. Ein Blick in die moderne Kunst zeigt, dass diese Beschreibung sehr weit interpretiert werden kann. Schon Kant stellte zutreffend fest, dass ein ästhetisches Urteil nicht objektivierbar ist. Es ist unerheblich, ob das Werk einen Gebrauchszweck verfolgt.

Der Urheber ist der Maler oder Künstler, nicht der Auftraggeber. Die Art oder Technik der Herstellung selbst ist grundsätzlich nicht schutzfähig. Auch Bilder, die am Computer erstellt wurden, können Werke der bildenden Kunst sein." 1)

Besondere Herausforderungen in der Zukunft

„Als Ende 2022 moderne KI-Dienste wie ChatGPT, Stable Diffusion, Dall-E und Midjourney die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten, drehte sich die Diskussion über die rechtlichen Implikationen dieser neuen Technologie zunächst vor allem um das Urheberrecht. KI-Dienste wie ChatGPT, Stable Diffusion und Midjourney sind in der Lage, Texte, Bilder oder Grafiken von beachtlicher Qualität zu produzieren. Solche Ergebnisse sind typische Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
Für Unternehmen, die generative KI für sich nutzen wollen, stellen sich zahlreiche urheberrechtliche Fragen, die es zu beachten gilt.
Insbesondere die Lizenzierung von KI-generierten Inhalten („AI generated content“) ist derzeit von großer Rechtsunsicherheit geprägt, da diese Inhalte nach einhelliger Auffassung der Rechtswissenschaft nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Klassische Lizenzverträge scheiden daher aus, so dass juristische Kreativität gefragt ist“.2)

Fazit

Wenn es irgendetwas gibt, dass mit vielen Fallstricken versehen, zum Stolpern eines nahezu jeden Anwenders führen kann, dann sind es das Urheberrecht (UrhG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Fotografen bewegen sich erfahrungsgemäß regelmäßig in beiden Bereichen. Der Street-Fotograf muss darauf achten, nicht gegenständliche Kunst und Gebäude im Hintergrund zu haben, die eine Urheberrechtsverletzung wie auch einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. Der Produktfotograf muss sicher sein, dass er die Logos und Etiketten von Requisiten entweder sorgfältig verbirgt oder die Rechte der Darstellung daran besitzt.
Der Portraitfotograf benötigt einen Vertrag, in dem die Rechte des Models, aber auch seine eigenen Rechte definiert und geregelt sind. Das gilt für Hobby- wie für Berufsfotografen gleichermaßen.
Allzu leichtfertig und ohne Unrechtsbewusstsein wird drauf los geknipst, Bilder ohne Einschränkungen veröffentlicht, kopiert und für eigene Zwecke genutzt. Die Gefahr hoher Geldstrafen, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen, wird dabei meist vollkommen ausgeblendet und es wird gerne übersehen, dass das Internet nichts, aber auch gar nichts vergisst. Einmal veröffentlicht, bleiben die Spuren zu einem zu Unrecht verwendeten Bild für Jahrzehnte – wahrscheinlich für Ewigkeit – bestehen und es bedarf eines enormen Aufwandes, um eine Korrektur zu bewirken.
Ich kann nur eindringlich raten, sich an eine auf Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei zu wenden, wenn Sie Rechtssicherheit in diesem speziellen Fachgebiet erlangen wollen.
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Literaturverweise *)

1) ROSE & PARTNER, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg, Fachartikel im Internet 
2) Heidrich Rechtsanwälte, Prinzenstr. 3, 30159 Hannover, Fachartikel im Internet

©2024 Jürgen Pagel | Lichtwerk.Design

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